Liebe Mandantinnen und Mandanten,
die Corona-Krise stellt uns alle vor große Herausforderungen. Neben den gesundheitlichen Gefahren, stehen wir vor allem auch vor großen wirtschaftlichen Aufgaben. Wir werden Ihnen selbstverständlich gerade in diesen Zeiten in allen wirtschaftlichen und steuerlichen Fragen mit aller Kraft und Leidenschaft ein guter Partner sein, so dass wir gemeinsam durch diese Krise kommen und alle Herausforderungen meistern. Unser gesamtes Team steht Ihnen in voller Stärke und mit großem Einsatz zur Verfügung. Wir haben auch weiterhin in vollem Umfang geöffnet, auch wenn es derzeit einige organisatorische Maßnahmen gibt, die wir Ihnen gerne nachfolgend darstellen.
O R G A N I S A T O R I S C H E H I N W E I S E
Erreichbarkeit
Wie bereits dargestellt, ist unsere Kanzlei mit allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in voller Besetzung für Sie da. Aus Gründen des Gesundheitsschutzes haben wir aber einen Teil der Mitarbeiter/innen immer im Homeoffice, der andere kleinere Teil des Teams ist vor Ort in unseren Kanzleiräumlichkeiten im Südwestpark 63, 90449 Nürnberg. Das Sekretariat ist immer besetzt, so dass wir auch jederzeit erreichbar sind. Jeder Mitarbeiter, der im Home-Office arbeitet, hat eine Rufumleitung eingerichtet. Bitte nutzen Sie die Durchwahlen, damit Sie gleich den richtigen Ansprechpartner am Telefon erreichen.
Termine
Die von der Bayerischen Staatsregierung verhängte Ausgangsbeschränkung trifft auch die Freien Berufe, wie Steuerberater und Rechtsanwälte. Mandantentermine sind in dieser Zeit derzeit nicht möglich. Wir müssen daher auf eine Online-Kommunikation, bzw. auf das Telefon ausweichen. Die Anlieferung von Unterlagen und Belegen zur laufenden Bearbeitung ist allerdings weiter gewährleistet. Wir haben einen Ordnerbriefkasten links hinter der Steinmauer (Schild für Parkhaus) bei der Zufahrt in die Tiefgarage (ist verdeckt). Bitte nutzen Sie diesen und den Postbriefkasten.
Bearbeitung laufender Angelegenheiten
Die Bearbeitung laufender Angelegenheiten (Lohn, FIBU, Abschluss und Steuererklärungen sowie Beratung) ist nicht eingeschränkt. Sie können sich in allen Fällen mit uns in Verbindung setzen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir derzeit krisenbedingt sehr viele Anfragen haben und die sich daraus ergebenden Aufgaben vorrangig behandeln.
S O F O R T H I L F E M A S S N A H M E N
Seitens der Bayerischen Staatsregierung und seitens der Bundesrepublik Deutschland sind Soforthilfemaßnahmen bereits eingeleitet worden. Hier möchten wir Sie darüber kurz informieren.
Folgende Maßnahmen stehen schon heute zur Verfügung:
Soforthilfe Corona – Freistaat Bayern
Seitens des Freistaates Bayern wurde ein Soforthilfeprogramm zum Erhalt der Liquidität geschaffen, welches allen Unternehmen in Schwierigkeiten sofort und unkompliziert zur Verfügung steht. Bitte beachten Sie aber dringend, dass der Antrag auf Soforthilfe mit einer Eidesstattlichen Versicherung zu versehen ist, dass zunächst alle privaten Mittel (bei Einzelunternehmen und voll haftenden Personengesellschaften, z.B. GbR) eingesetzt wurden und auch alle Liquiditätsreserven (bei Kapital- und haftungsbeschränkten Personengesellschaften) aufgebraucht wurden, bzw. kurz vor dem Aufbrauchen stehen. Sollte ausreichende Liquidität vorhanden sein, ist dieses Programm nicht sinnvoll, da dann der ansonsten hingegebene Zuschuss wieder zurückgezahlt werden muss. Entsprechende Informationen finden Sie unter folgenden Link: https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/ Gerne helfen wir Ihnen beim Ausfüllen und bei der Bearbeitung des Antrages, bitte kommen Sie auf uns aktiv zu. Wir prüfen derzeit auch alle Mandanten auf Anwendbarkeit dieses Programms.
Kurzarbeitergeld
Es wurden bereits in der letzten Sitzungswoche des Deutschen Bundestages und in einer Sitzung des Bundesrates entsprechende erweitere Kurzarbeiterregelungen beschlossen. Das bisherige Erfordernis, dass mindestens ein Drittel der Belegschaft vom Arbeitsausfall betroffen ist, wurde auf eine Schwelle von 10 Prozent abgesenkt. Die Sozialversicherungsbeiträge werden vollständig von der Bundesagentur für Arbeit übernommen. Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden wird teilweise oder vollständig verzichtet. Auch Leiharbeitnehmer können Kurzarbeitergeld beziehen. Wie bereits am 29. Januar 2020 von der Bundesregierung beschlossen, soll im gleichen Zug eine Verlängerung des Kurzarbeitergeldbezugs von 12 auf 24 Monate ermöglicht werden. Diese erweiterten Regelungen treten rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft. Die Mitarbeiter erhalten – analog zum Arbeitslosengeld – 60%, bzw. 67% des letzten Nettolohnes. Dem Arbeitgeber werden alle Kosten in vollem Umfang erstattet. Aus unserer Sicht bitten wir Sie zu prüfen, ob bei Ihnen ein Arbeitsausfall in den nächsten Wochen droht. In diesem Fall würden wir dazu raten, bereits heute schon Kurzarbeitergeld bei der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen. Entsprechende Anträge erhalten Sie unter folgenden Link: https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus. Die Abrechnung des Kurzarbeitergeldes erfolgt dann mit der entsprechenden Lohnabrechnung durch unsere Kanzlei. Hier stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Lohnabteilung gerne für weitere Rückfragen zur Verfügung. Wenn Sie heute schon den Antrag stellen, sind Sie morgen vorbereitet.
Steuerstundungen
Zum weiteren Erhalt der notwendigen Liquidität in den Unternehmen werden großzügige Steuerstundungen seitens der Finanzbehörden genehmigt. So können laufende Steuerzahlungen aus Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer (nicht Lohnsteuer) zinslos bis 31.12.2020 gestundet werden. An die Stundung sind dabei keine strengen Anforderungen zu stellen. Dies geht aus den Ausführungen des Bundesfinanzministeriums hervor, die Sie gerne unter folgenden Link abrufen können. https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-03-19-steuerliche-Massnahmen.html;jsessionid=213F13CC653A20C6CDCE85B508578A0D.delivery2-master. Auch bei überfälligen Steuerzahlungen sollen bis zum 31.12.2020 keine Vollstreckungen seitens der Finanzbehörden stattfinden. Gerne stehen wir Ihnen hier mit Rat und Tat zur Seite, um die Steuerstundungen für Sie zu beantragen.
Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nur um eine Stundung handelt, die dann wieder zurückgezahlt werden muss. Derzeit ist es sinnvoll stunden zu lassen, um die Liquidität zu erhalten. Es werden auch bis zum 31.12.2020 keine Zinsen seitens der Finanzbehörden verlangt (normalerweise 0,5% pro Monat). Am Ende der Krise werden aber diese gestundeten Steuern dennoch bezahlt werden müssen. Bitte beachten Sie, dass im Einzelfall sich diese gestundeten Steuern zu hohen Summen ansammeln können.
Herabsetzung von Steuervorauszahlungen
Aufgrund der Corona-Krise wird es leider in vielen Branchen zu erheblichen Einbußen kommen, so dass schon heute die Vorauszahlungen an Einkommensteuer, Gewerbesteuer oder Körperschaftsteuer angepasst werden sollten. Auch hier gibt es ein vereinfachtes Verfahren mit einer Prüfung ohne strengere Anforderungen. Auch hier stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und helfen Ihnen, falls Sie das wünschen.
Darlehen
Zudem werden derzeit mehrere Programme für Liquiditätsdarlehen seitens der KfW (Förderbank der Bundesrepublik Deutschland) und seitens der LfA (Förderbank des Freistaates Bayern) aufgelegt (teilweise mit Haftungsfreistellungen von bis zu 90%). Eine erste Übersicht gibt es unter folgenden Links: https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html (KfW) oder https://lfa.de/website/de/index.php?f=www.lfa.de (LfA). Auch wenn die Liquidität noch nicht gefährdet ist, sollten wir unbedingt die notwendigen Vorkehrungen treffen, um eine Beantragung vornehmen zu können (d.h. Aktualisierung der Bankunterlagen, Erstellung von Liquiditätsplanungen etc.). Die Beantragung erfolgt immer über die Hausbank. Wir unterstützen Sie gerne.
Auf der politischen Ebene werden derzeit noch erweiterte Möglichkeiten diskutiert, da derzeit teilweise die Hausbanken noch nicht in der gewollten Schnelligkeit und Flexibilität und ohne große Bürokratie arbeiten. Deshalb ist die Vorbereitung der Unterlagen sehr wichtig, damit dann schnell gehandelt werden kann. Bitte kommen Sie diesbezüglich auf uns zu, damit wir das für Sie vorbereiten können.
Entschädigungen nach dem Seuchenschutzgesetz
Werden einzelne Mitarbeiter nach Hause geschickt oder dürfen wegen Quarantäne nicht mehr arbeiten, kann dies ein Fall für das Infektionsschutzgesetz sein. Hier ist zu prüfen, ob beispielsweise die Voraussetzungen für eine Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz zum Tragen kommen. Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während einer angeordneten Quarantäne ruht, können nach § 56 Infektionsschutzgesetz bei der zuständigen Behörde einen „Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang“ beantragen. Die entsprechende gesetzliche Regelung finden Sie unter diesem Link: https://www.gesetze-im-internet.de/ißg/__56.html
Hier werden in den nächsten Tagen mit Sicherheit noch genauere Informationen kommen, die wir dann gerne per E-Mail weiterleiten. In diesem Fall (Schließung des Geschäftsbetriebes aufgrund behördlicher Anordnung) ist es aber in jeden Fall ratsam, zunächst Kurzarbeit in vollem Umfang zu beantragen, um schon die anfallenden Personalkosten auffangen zu können. Bitte beachten Sie: Eine Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz kommt nur für Fälle in Betracht, in denen in einem konkreten Fall personenbezogen einem Krankheits- oder Ansteckungsverdächtigen ein Tätigkeitsverbot oder eine Quarantäne angeordnet wurde. Finanzielle Einbußen und betriebliche Verluste aufgrund von Veranstaltungsverboten und Betriebsuntersagungen anlässlich der Corona-Pandemie fallen nicht unter diese Verdienstausfallentschädigung.
A K T U E L L E S
Bund: Corona Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige
Ein Zuschuss, kein Kredit!
24.03.2020
Die Bundesregierung bereitet ein Programm vor, das angesichts der Corona-Krise Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen Soforthilfe leisten soll. Dazu gehören auch Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe.
Es geht vor allem um solche Unternehmen und Unternehmer, die in der Regel keine Kredite erhalten und über keine Sicherheiten oder weitere Einnahmen verfügen. Dafür werden bis zu 50 Milliarden Euro bereitgestellt.
Bundesfinanzminister Olaf Scholz betonte, Kleinstunternehmen und Solo-Selbständige bräuchten jetzt besondere Unterstützung, da sie von dieser Krise hart getroffen würden. „Deshalb gibt es vom Bund jetzt schnell und unbürokratisch Soforthilfe.“ Dabei, so Scholz, handelt es sich um einen Zuschuss, nicht um einen Kredit. „Es muss also nichts zurückgezahlt werden.“
Eckpunkte des Soforthilfe-Programms
Das Programm soll die wirtschaftliche Existenz der Antragsteller sichern und ihnen bei der Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen helfen.
Zielgruppe
Förderberechtigt sind Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe.
Umfang der finanziellen Hilfe
Diese Zielgruppen können nach folgender Staffelung Soforthilfe erhalten:
- bis zu fünf Beschäftigten: bis zu 9.000 Euro Einmalzahlung für drei Monate
- bis zu zehn Beschäftigte: bis zu 15.000 Euro Einmalzahlung für drei Monate
- Sofern der Vermieter die Miete um mindestens 20 Prozent reduziert, kann der gegebenenfalls nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden.
Die Beschäftigtenzahlen beziehen sich auf Vollzeitäquivalente. Teilzeitkräfte sind auf Vollzeit umzurechnen.
Handhabung in Bayern
In Bayern sollen die Maßnahmen nach derzeitigem Kenntnisstand so umgesetzt werden, dass das jeweils für das Unternehmen günstigere Soforthilfeprogramm (Bund/Land) herangezogen wird.
Spezielle Fördervoraussetzungen und Antrag
Voraussetzung der Förderung sind wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona. Das Unternehmen darf vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein, der Corona-Schaden darf erst nach dem 11. März 2020 eingetreten sein.
Der Antrag soll nach Möglichkeit elektronisch gestellt werden. In ihm ist zu versichern, dass bedingt durch die Corona-Pandemie die Existenz bedroht ist bzw. ein Liquiditätsengpass vorliegt.
Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, werden Zuschüsse ggf. zurückgefordert.
Das Förderprogramm wird durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bewirtschaftet. Die Anträge sind allerdings an die Länder bzw.
Kommunen zu richten, die sie bearbeiten und bewilligen, Auszahlungen vornehmen und dann, wenn sich herausstellt, dass Fördervoraussetzungen nicht zutrafen, Mittel auch zurückfordern.
Steuerliche Behandlung der Förderung
Bei der Steuerveranlagung für die Einkommens – oder Körperschaftsteuer im kommendem Jahr wird der Zuschuss gewinnwirksam berücksichtigt.
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/soforthilfen-beschlossen-1733604
https://www.vbw-bayern.de/vbw/ServiceCenter/Corona-Pandemie/Finanzierung-Soforthilfen/Corona-Soforthilfe-Bund.jsp
Rückerstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung
Der bayerische Finanzminister hat in der Presse verlautbaren lassen, die USt.-Sondervorauszahlungen für das Jahr 2020 den Unternehmen zum Erhalt der Liquidität wieder zurück zu erstatten. Mit der Beantragung der verlängerten Abgabefrist für die monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldung (Dauerfristverlängerung) ist ja derzeit 1/11 der Umsatzsteuerschuld des letzten Jahres als Vorauszahlung im Januar zu leisten. Jetzt kann dieses zur Sicherung der Liquidität auf Antrag wieder zurück erstattet werden. Näheres dazu https://www.stmfh.bayern.de/internet/stmf/aktuelles/pressemitteilungen/24153/index.htm. Die Fristverlängerung bleibt trotzdem bestehen.
Bitte zögern Sie nicht auf uns zuzukommen, wir sind für Sie da und wir werden gemeinsam diese Herausforderungen meistern! Wir freuen uns auf ein weiterhin so vertrauensvolles Miteinander.
Für aktuelle stündliche Änderungen bitten wir Sie die angegebenen Links zu beobachten.
Viele Herzliche Grüße und bleiben Sie gesund
Heike Kittler und Sebastian Brehm mit dem gesamten Kanzleiteam